Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen [vgl. OR 584]
Art. 619 OR
1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
Art. 584 OR
C. Vertretung von Erben
Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.