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Kollektivgesellschaft

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Liquidatoren

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Liquidationsorgane sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Vertretungsbefugte Gesellschafter
    • Voraussetzungen
      • keine Hinderungsgründe
      • keine Berufung eines anderen Liquidators [vgl. OR 583 Abs. 1].
  • Ausnahmen
    • Ernennung einzelner Gesellschafter als Liquidatoren
    • Ernennung eines Dritten (zB Treuhandgesellschaft) als Liquidatorin
  • Abberufung der Liquidationsorgane durch den Richter
    • Auf Antrag eines Gesellschafters kann der Richter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen [OR 583 Abs. 2].
  • HR-Eintragung der Liquidatoren
    • Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird [OR 583 Abs. 3]
  • Liquidatorenhaftung
    • Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht [OR 585 Abs. 4].

Gesetzliche Grundlage

Literatur

PINOESCH J., Die rechtliche Stellung des Liquidators einer Kollektiv- und Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1936

Weiterführende Informationen

» Erbengemeinschaft: Einstimmigkeitsprinzip

» Testamentsvollstreckung

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