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Kommanditgesellschaft

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KMG-Erscheinungsformen

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Nebst des allgemeinen Verwendungszweckes der Kommanditgesellschaft (KMG) als Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zur Verbindung von Arbeitskraft und Kapital sind folgende Spezialfälle zu festzustellen:

  • Familien-KMG
  • Erben-KMG
  • Atypische KMG
  • KMG für kollektive Kapitalanlagen

Familien-KLG

Gelegentlich nehmen Patrons alle Familienmitglieder in den Gesellschafterbestand auf, und zwar die im Unternehmen mitarbeitenden Nachkommen als Komplementäre und die nicht im Betrieb tätigen als Kommanditäre.

Erben-KMG

Die Erben eines Unternehmers können sich plötzlich in der Stellung als Kollektivgesellschafter wieder finden, nämlich in folgenden Situationen:

  • Nachfolgeklausel einer Kollektivgesellschaft (KLG), mit Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft (KMG)
    • Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kollektivgesellschaft sieht für den Tod eines Gesellschafters vor, dass
      • die KLG beim Tode eines Kollektivgesellschafters in eine KMG umgewandelt werden soll, und
      • die Erben des verstorbenen Kollektivgesellschafters als Kommanditäre an seine Stelle treten sollen.
  • Nachfolgeklausel innerhalb einer Kommanditgesellschaft (KMG)
    • Die Erben eines von mehreren Komplementären mutieren durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages anstelle des Verstorbenen zu Kommanditären.

Atypische KMG

Die atypische Kommanditgesellschaft (atypKMG) ist eine so kapitalbezogen ausgestaltete KMG, dass der Kommanditär die Gesellschaft beherrschen kann. OR 600 lässt diese kapitalbezogene Gesellschafts-Ausgestaltung zu.

Die Einzelheiten zu dieser Beherrschungsveränderung finden Sie unter

» Exkurs Atypische Kommanditgesellschaft

Literatur

  • RICHARD ULRICH, Atypische Kommandit-Gesellschaften, Diss. Zürich, Bern 1971
  • KOLLER ARNOLD, Grundsatzfragen einer Typuslehre im Gesellschaftsrecht, Freiburg 1967

KMG für kollektive Kapitalanlagen

Die spezialgesetzliche Basis des Bundesgesetzes vom 23.06.2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagengesetz [KAG], SR 951.31)  bildet die Grundlage für diese konsequent kapitalbezogene neue Personengesellschaft.

Die Einzelheiten zu dieser Beherrschungsveränderung finden Sie unter

» Kommanditgesellschaft für Kollektive Kapitalanlagen

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