Einleitung
Das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern, d.h. die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, wird in folgender Reihenfolge bestimmt [vgl. OR 598]:
- nach Gesellschaftsvertrag
- nach dem Recht der Kommanditgesellschaft [OR 594 bis OR 619]
- nach dem Recht der Kollektivgesellschaft [OR 557 bis OR 561]
- nach dem Recht der einfachen Gesellschaft [OR 530 bis 542]
Art. 598 OR
A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Die Erläuterung der Rechte und Pflichten erfordert sodann immer eine Betrachtung nach den beiden Gesellschafterstellungen
- Komplementär
- Kommanditär
Die einzelnen Rechte und Pflichten sind: