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Kollektivgesellschaft

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Gesellschaftsvertrag

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kollektivgesellschaft entsteht

  • aus Konsens
    • Einigung, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen zu betreiben
    • Falsche Bezeichnung der Gesellschaft (zB einfache Gesellschaft oder nur Nennung von 2 natürlichen Personen) durch die Gründer
      • schadet der Entstehung nicht
      • ist unbeachtlich, wenn nur die Begriffsmerkmale der KLG erfüllt sind
      • vgl. dazu die Judikatur-Angaben in der Box
    • Form
      • formfrei, auch durch konkludentes Verhalten der Gründer
  • aus Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KMG)
    • Entstehung automatisch, ipso iure
    • Ausscheiden des letzten Kommanditärs bei einer Kommanditgesellschaft mit mindestens zwei Komplementären
    • Form
      • formfrei, konkludent

Judikatur

Literatur

  • MUELLER R., Gesellschaftsvertrag und Synallagma, Diss. Zürich 1971
  • ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
  • VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948

Weiterführende Informationen

Für die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft (KLG) in ein Kommanditgesellschaft (KMG) vergleiche BGE 95 II 550.

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