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Kommanditgesellschaft

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Gesellschaftsbeschlüsse

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Recht der Kommanditgesellschaft enthält eine Verweisungsnorm auf das Recht der Kollektivgesellschaft:

Das Recht der Kollektivgesellschaft verweist weiter auf die Regeln der einfachen Gesellschaft:

Das Recht der einfachen Gesellschaft enthält folgende gesetzliche Ordnung:

Kurz zusammengefasst gelten folgende Beschlussfassungsregeln, die kraft Verweisung auch bei der Kommanditgesellschaft (KMG) anwendbar sind:

Nach Gesellschaftsvertrag

  • Beschlussbedürftigkeit der Rechtshandlungen?
    • Grundsatz
      • nach Gesetz, siehe unten
    • Festlegung der beschlussfassungsbedürftigen Rechtshandlungen
      • Erweiterung der beschlussfassungsbedürftigen Handlungen
      • Verengung der beschlussfassungsbedürftigen Handlungen
  • Beschluss-Quoren
    • Teilnahme-Quorum
      • Grundsatz
        • Teilnahme aller Gesellschafter, d.h. der Komplementäre und der Kommanditäre
      • Ausnahme
        • Teilnahme nicht aller Gesellschafter, wenn es sich um gesetzlich nicht beschlussfassungsbedürftige Handlungen geht, die aber nach Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung unterstellt sind
    • Beschlussfassungs-Quorum (Mehrheits-Beschluss)
      • Kopfstimmprinzip (nicht nach der Höhe der Beiträge; [vgl. OR 534 Abs. 2])
      • Ausnahme (bei entsprechender Vereinbarung)
        • Abstufung des Stimmrechts nach der Höhe der Beiträge
  • Unzulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses
    • Aufnahme eines neuen Gesellschafters [vgl. OR 542 Abs. 2]
    • Bestellung eines Generalbevollmächtigten [vgl. OR 535 Abs. 3]
    • Aussergewöhnliche Rechtsgeschäfte [vgl. OR 535 Abs. 3]
      • Rechtsgeschäft ausserhalb des Gesellschaftszweckes
      • Rechtsgeschäft mit einer die Gesellschaftsmittel übersteigenden Verpflichtungssumme
      • Rechtsgeschäft mit Missverhältnis von Mittelbedarf und Mittelverfügbarkeit
    • etc.

Nach Gesetz (subsidiär)

  • Beschlussfassungsbedürftigkeit der Rechtshandlungen?
    • lange nicht alle Entscheidungen einer Kommanditgesellschaft (KMG) bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
    • in vielen Belangen kann jeder Komplementär selber entscheiden (siehe Vertretung)
  • Einstimmigkeit aller Gesellschafter [OR 534 Abs. 1].

 Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter

Weiterführende Informationen

» Einfache Gesellschaft: Gesellschafterbeschlüsse

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