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Kollektivgesellschaft

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Firma

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Firmenbildung ist folgendes zu beachten:

Allgemeine Firmenbildungsgrundsätze

Bei der Bildung einer Firma der KLG sind die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit, der Unübertragbarkeit und der Ausschliesslichkeit zu berücksichtigen.

Firma der KLG

  • Personen- oder Sachfirma bzw. Kombination
  • Gesellschaftsbezeichnung (ausgeschrieben: „Kollektivgesellschaft“ oder mit Kürzel: „KLG“)

Für KLG nach altem Firmenrecht vgl. www.firmen-recht.ch / Rubrik Übergangsrecht

Gesetzliche Grundlage

Abgrenzung einer späteren KLG mit gleichem Namen

In Beachtung des Firmenbildungsgrundsatzes der Ausschliesslichkeit hat sich eine spätere KLG durch einen entsprechenden Zusatz von der älteren KLG deutlich zu unterscheiden.

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