Bei der Firmenbildung der KMG ist folgendes zu beachten:
Allgemeine Firmenbildungsgrundsätze
Bei der Bildung einer Firma der KMG sind die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit, der Unübertragbarkeit und der Ausschliesslichkeit zu berücksichtigen.
Firma der KMG
- Personen- oder Sachfirma bzw. Kombination
- Gesellschaftsbezeichnung (ausgeschrieben: „Kommanditgesellschaft“ oder mit Kürzel: „KMG“)
Übergangsrecht
- Für KMG nach altem Firmenrecht vgl. www.firmen-recht.ch / Rubrik Übergangsrecht
Gesetzliche Grundlage
Art. 950 OR
III. Gesellschaftsfirmen
- Bildung der Firma
1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
Abgrenzung einer späteren KMG mit gleichem Namen
In Beachtung des Firmenbildungsgrundsatzes der Ausschliesslichkeit hat sich eine spätere KMG durch einen entsprechenden Zusatz von der älteren KMG deutlich zu unterscheiden.