Jeder Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KMG), d.h. sowohl der nicht geschäftsführende (nicht geschäftsführende Komplementär und Kommanditär) als auch der geschäftsführende Komplementär haben zwingend ein umfassendes Einsichtsrecht.
Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist in der Regel nur im Missbrauchsfalle möglich.
Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter
Gesetzliche Grundlage
Art. 600 OR, Abs. 3
C. Stellung des Kommanditärs
3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfalle bezeichnet der Richter den Sachverständigen.
Literatur
CHRIST B., Das Kontrollrecht des Kommanditärs, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Basel 1973, S. 39 ff.