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Kommanditgesellschaft

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Ausscheiden durch Übereinkunft

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kommen die Gesellschafter vor der Auflösung überein, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so

  • endigt sie nur für die Ausscheidenden
  • besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten für die Verbleibenden fort [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 576].

Das Weiterführungseinverständnis kann auch von den Erben eines verstorbenen Gesellschafters erteilt werden [vgl. BGE 100 II 376 ff.].

Im Falle des Ausscheidens stellen sich immer wieder folgende Fragen:

a. Abfindung

  • Anspruchsberechtigte
    • Ausscheidender Gesellschafter
    • Erben des verstorbenen Gesellschafters
  • Quantitativ
    • Liquidationswert des Gesellschaftsanteils in der Regel zum „Fortführungswert“ [vgl. BGE 93 II 255 f., wobei der stets erzielbare „Liquidationswert“ als untere Grenze für die Abfindung gilt

b. Neueintritt und Mitgliedschaftsübertragung

  • Grundsatz
  • Ausnahmen
    • Gegenüber Dritten treten die Wirkungen des Gesellschafterwechsels erst mit der Eintragung ins Handelsregister ein.
    • Haftung des Beitretenden
      • Der eintretende Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 569]
    • Haftung des Ausscheidenden
      • Der austretende Gesellschafter haftet grundsätzlich noch während 5 Jahren weiter [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 591]

c. Verbleiben nur eines Gesellschafters

  • vgl. Beendigung ohne Liquidation
  • Haftung des Ausscheidenden
    • Dieser haftet nur subsidiär, weil das das Geschäft fortgesetzt wird [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 568 Abs. 3]
  • Haftung des verbleibenden Gesellschafters
    • Dieser haftet – im Rahmen der dadurch entstehenden Einzelfirma – für alle bisherigen und künftigen Verpflichtungen weiter.

e. Nachfolge

    • Gesetz
      • Komplementär
        • Der Tod eines Komplementärs führt zur Auflösung der Kommanditgesellschaft (KMG) [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 574 Abs. 1 iVm OR 545 Abs. 1 Ziffer 2
        • Es empfiehlt sich zur Vermeidung einer Auflösung im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel aufzunehmen, da Unternehmensexistenz und Arbeitsplätze sonst gefährdet sind
      • Kommanditär
        • Der Tod eines Kommanditärs zieht nicht die Auflösung der KMG nach sich [vgl. OR 619 Abs. 2 Satz 2]
    • (Gesellschafts-)Vertrag

Judikatur

Literatur

  • EHRSAM PAUL, Gesellschaftsvertrag und Erbrecht. Die Fortsetzung der Gesellschaft trotz Tod eines Gesellschafters, Diss. Lausanne 1942
  • HELD P. Die Fortsetzung der Kollektivgesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters, ZBJV 76 (1940) 417 ff.

Weiterführende Informationen

Verjährungsunterbrechung bei Gesellschafterwechsel wirkt nur gegenüber der Person, gegenüber der die Verjährung unterbrochen wurde.

» Nachfolge bei der Personengesellschaft

» Unternehmensnachfolge

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