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Kommanditgesellschaft

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Anteil an Gewinn und Verlust

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Regeln für Verteilung von Gewinn und Verlust bei der Kommanditgesellschaft (KMG) lauten – ergänzend – wie folgt:

Vertragliche Regelung

  • Individuelle Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter, d.h. Komplementäre und Kommanditäre, gemäss Gesellschaftsvertrag
    • Gewinnanspruch
      • Komplementär
        • mit Berechnungsgrundlage zB
          • Gewinnanspruch proportional zur Einlage
          • Gewinnanspruch proportional zum Kapitalanteil
          • Berücksichtigung des Geschäftsergebnisses
            • nach Geschäftszweig
            • nach einer bestimmten Zweigniederlassung
            • nach Betriebsstätte
      • Kommanditär
        • Gewinnanteil lt. Vertrag
    • Verlusttragung
      • gemäss Gesellschaftsvertrag
  • Individuelle Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter, d.h. Komplementäre und Kommanditäre, gemäss Gesellschaftsbeschluss (nach Kenntnis von Bilanz und Jahresrechnung)

Gesetzliche Regelung

  • Zins von 4 % auf dem
    • Kapitalanteil des Komplementärs in der KMG
    • Kapitalanteil des Kommanditärs in der KMG (und nicht auf der [vereinbarten oder ursprünglich geleisteten] Kommanditeinlage und nicht auf der Kommanditsumme) [vgl. OR 558 Abs. 2 iVm OR 598 Abs. 2]
    • Auszahlungszeitpunkt
      • Kapitalanteil darf durch Zinszahlung nicht tangiert werden [vgl. OR 611], also nur zulasten des erwirtschafteten Vermögens
      • Zinsanspruch darf daher einstweilen nur dem Privatkonto des Kommanditärs gutgeschrieben werden
      • Dispositives Recht
        • Frühere Auszahlung möglich, aber Aufleben der Kommanditär-Haftung bis zum Höchstbetrag der Kommanditsumme
  • Honoraranspruch für die Tätigkeit des Gesellschafters
    • nur, wenn vertraglich vorgesehen [vgl. OR 558 Abs. 3]
    • allf. Honoraranspruch ist unabhängig vom Geschäftsergebnis geschuldet [vgl. OR 560 Abs. 1]
    • allf. Honorarzahlung auch während Geschäftsjahr (und nicht erst nach Feststehen des Geschäftsergebnisses) zulässig [vgl. OR 559 Abs. 2]
  • Anteil an Gewinn oder am Verlust
    • Berechnungsgrundlage
      • Kaufmännische Buchführung [vgl. OR 957 ff.]
      • Bilanz und Erfolgsrechnung / Jahresabschluss
    • Auszahlung allf. Gewinnanteil
      • erst nach bilanziellem Feststehen des Geschäftsergebnisses [vgl. OR 559 Abs. 2 p.a.]
      • nur bei Überschuss, und zwar erst wenn alle Verluste früherer Jahre ausgeglichen sind [vgl. OR 560 Abs. 1 p.a.]
    • Gewinnanspruch
      • Komplementär
        • wie im Recht der KLG orientiert sich der Gewinnanspruch des Komplementärs nach dem Recht der einfachen Gesellschaft
          • Gesamtgewinn ./. der den Kommanditären zuzuweisende Gewinn
          • Verteilung nur desjenigen Teils des Gewinns, der den Komplementären zusteht nach Köpfen
      • Kommanditär
        • Festlegung der Gewinnbeteiligung des Kommanditärs nach freiem Ermessen durch den Richter [vgl. OR 601 Abs. 2]
        • Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder nach erfolgter Einzahlung vermindert
          • Zinse, Gewinne und allfällige Honorare dürfen nur so weit zugeschrieben werden, bis die Kommanditsumme ihren vollen Betrag wieder erreicht hat [vgl. OR 601 Abs. 3]
    • Verlusttragung
      • Komplementär
        • Verteilung (ohne Regelung Massgeblichkeit der Bestimmungen des Rechts der einfachen Gesellschaft [vgl. OR 533])
          • nach Köpfen
          • unabhängig von Art und Umfang der Beiträge des Gesellschafters
          • gleicher Anteil an Gewinn oder Verlust
            • Regelung nur des Anteils am Gewinn > gleiche Verlusttragung
            • Regelung nur der Verlusttragung > gleicher Gewinnanteil
      • Kommanditär
        • intern
          • Mittragungspflicht des Kommanditärs
          • Quantitativ
            • maximal bis zur Kommanditsumme [vgl. OR 601 Abs. 1]
          • während operativer Phase der KMG
            • Anrechnungspflicht in vollem Umfange, auch wenn dadurch Kapitalanteil negativ wird
            • Ausschüttungsverbot bis Kapitalanteil wieder aufgefüllt
              • durch Gewinngutschriften
              • durch Nachzahlung [vgl. OR 601 Abs. 3]
          • Liquidation der KMG oder Ausscheiden des Kommanditärs
            • Definitive Verlustbeteiligung
              • Höhe der vereinbarten Einlage ./. bereits geleistete Einlagen
            • Kommanditeinlage als obere Grenze
        • extern

Nichtbezug von Zinsen, Honoraren und Gewinnanteil sind nach Vorliegen der Bilanz dem Kapitalanteil des Gesellschafters gutzuschreiben, sofern und soweit kein Gesellschafter dagegen Einspruch erhebt [vgl. OR 559 Abs. 3 p.a.].

Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter

Judikatur

BGE 77 II 49

Weiterführende Informationen

» Einfache Gesellschaft: Anteil an Gewinn und Verlust

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